Auflagen
Außer den für die Baudurchführung geltenden DIN-Normen werden die „Zusätzlichen technischen Vorschriften für Aufgrabungen in Straßenflächen“ (ZTVA – StB), die „Zusätzlichen Technischen Vorschriften der Bundespost für Bauleistungen am Fernmeldeleitungsnetz“ (ZTV - FLN) und die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB-Teil C) jeweils in der zur Zeit der Bauausführung gültigen Fassung als Vertragsgrundlage festgelegt. Darüber hinaus gelten für Aufgrabungen die Regelungen der ZTVE-Stb (für Erdarbeiten), ZTVT-Stb (für Tragschichten), ZTV Asphalt-Stb, ZTV Beton-Stb und ZTVP-Stb (für Pflaster) in der zum Zeitpunkt der Aufgrabung gültigen Fassung. Der Antragsteller erkennt diese Bedingungen mit Antragsstellung an. Auf die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen“ und auf die RAS-LG 4 „Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftsgestaltung, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen“ wird hingewiesen.

Informationen
Bei allen Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, sind unabhängig von der Aufgrabungserlaubnis weitere, gesondert zu beantragende Genehmigungen einzuholen. Die gemäß § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vorgeschriebenen Genehmigungen (Anordnung zur Verkehrsbeschilderung zur Sicherung von Arbeitsstellen, Sondernutzung) sind vor Baubeginn bei der Stadt Altena, Abteilung 3 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung, zu beantragen. Bei Kanalanschlussarbeiten ist eine Genehmigung gesondert beim Abwasserwerk der Stadt Altena zu beantragen. Vor Beginn der Bauarbeiten sind Erkundigungen bei den jeweiligen Versorgungsträgern über die Lage von bereits vorhandenen Kabeln und Leitungen einzuholen. Der Nachweis über die Eintragung als Straßenbaubetrieb bei der Handwerkskammer ist Voraussetzung für die Erteilung der Aufbruchgenehmigung.

Hinweise
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