Auflagen
Richtlinien für die Ausführung von Aufgrabungen sowie von Leitungsgräben in Verkehrsflächen der Stadt Meinerzhagen Inhalt 1.0) Allgemeines 2.0) Erlaubnis / Eignung des ausführenden Unternehmers 3.0) Aushub, Verfüllen und Verdichten von Aufgrabungen 4.0) Wiederherstellen des Oberbaus 5.0) Abnahme und Gewährleistung 1.0 Allgemeines 1.1 Unkontrollierte Aufbrüche im Stadtgebiet stellen zum einen eine Gefährdung für das öffentliche Leben und den öffentlichen Verkehr dar, und zum anderen werden städtische Flächen unnachvollziehbar zerstört. Um diesen Punkten entgegenzuwirken, ist es im Stadtgebiet vom Meinerzhagen erforderlich, für Aufbrüche gewidmet oder auch ungewidmet eine Aufbruchgenehmigung einzuholen. 1.2 Rechtsgrundlage : §§ 43 und 44 Straßengesetz NRW § 3 Abs. 1 Nr. 4 L.Str.G. 1.3 Aufgrabungen sind alle Eingriffe in öffentliche Verkehrsflächen zum Zwecke der Verlegung von Ver– u. Entsorgungsleitungen bzw. Arbeiten an diesen Leitungen zu verstehen, bei denen die öffentliche Verkehrsfläche angetastet bzw. zerstört wird. 1.4 Die Erlaubnis für die Aufgrabung der öffentlichen Verkehrswege wird dem Veranlasser der Aufgrabung auf Antrag vom FB3 der Stadt Meinerzhagen erteilt. 1.5 Die Kosten für die Aufgrabung und die einwandfreie Wiederherstellung trägt der Veranlasser. Hierzu gehören neben den Kosten für das Verfüllen der Aufgrabung und die Wiederherstellung der Aufgrabungsflächen auch die Kosten für die Instandsetzung der außerhalb der Aufgrabungsflächen oder Verkehrseinrichtungen, die durch die Baustelleneinrichtung oder notwendig gewordene Verkehrsumleitung beschädigt worden sind. 1.6 Der Veranlasser haftet gegenüber dem Straßenbaulastträger für alle Schäden und Schadensfolgen, die sich aus der Aufgrabung ergeben. Er hat die Stadt Meinerzhagen von allen Ansprüchen Dritter freizustellen. Für die Verkehrssicherheit der Aufgrabungsstelle und für die Schäden an den Versorgungsleitungen sowie der Vermarkung des Kataster- und des Vermessungsamtes ist der Veranlasser verantwortlich und haftpflichtig. Werden bei Beginn einer Maßnahme Beschädigungen im Aufgrabungsbereich sowie im Umfeld festgestellt, so ist zur Vermeidung von Unstimmigkeiten bei der Abnahme sofort der FB 3 telefonisch unter 02354 / 77178 zu unterrichten. 1.7 Außer für die Baumaßnahme geltenden DIN – Normen werden die “Zusätzlichen technischen Vorschriften für Aufgrabungen in Straßenflächen“ (ZTVT – A StB -) in der gültigen Fassung, die “Zusätzlichen technischen Vorschriften der Deutschen Post AG für Bauleistungen am Fernmeldeleitungsnetz“ (ZTV FLN) und die “Verdingungsordnung für Bauleistungen“ ( VOB Teil C ) jeweils in ihrer gültigen Fassung als Vertragsgrundlage festgelegt. 1.8 Auf die DIN 18920 “Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen“ und auf die RAS – LG 4 “Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftsgestaltung, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen“ wird hingewiesen. Vor Beginn der Arbeiten im Bereich von Bäumen und Pflanzbeeten muss die Grünflächenabt. des FB 3 (Herr Gerber) gehört werden. 1.9 Bei Neubau, Umbau und Ausbau von öffentlichen Verkehrsflächen sind zur Vermeidung von Aufgrabungen, innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Fertigstellung, Leerrohre für Kabelneuverlegung mit einzubauen. 1.10 Ausnahmen von der Aufgrabungssperre sind nur zur Beseitigung von Gefahren und nach gemeinsamer Übereinkunft zulässig. 2.0 Erlaubnis Der ausführende Unternehmer übernimmt für den Veranlasser (Versorgungsunternehmen oder privater Bauherr) die mit der Aufgrabung zusammenhängenden Leistungen und Verpflichtungen. 2.1 Antrag auf Erteilung einer Aufbruchgenehmigung. Die Anmeldung einer langfristig geplanten Aufgrabung hat mindestens 14 Tage vor der Durchführung in Form eines Formulars “Antrag“ durch das Versorgungsunternehmen oder dem Bauherrn zu erfolgen. Maßnahmen, die ein sofortiges Handeln erfordern, z.B. bei Defekten im Kabel- oder Leitungsnetz ist der „Antrag“ am nächsten Werktag nachzureichen. Dem Antrag ist ein Lageplan oder eine Skizze beizufügen, worin die Lage der Aufgrabung deutlich zu kennzeichnen ist. Die Bauzeit ist so kurz wie möglich zu bemessen. Sie beinhaltet die Durchführung der Maßnahme bis zur Herstellung des endgültigen verkehrssicheren Zustandes. Bei Überschreitung der geplanten und im Antrag genannten Bauzeit ist eine Verlängerung umgehend der Stadt mitzuteilen. 2.2 Andere erforderliche öffentliche Erlaubnisse oder Genehmigungen (Beschilderungspläne, Arbeiten an öffentlichen Straßen nach § 45, Abs. 6 StVO Straßenverkehrsamt des Märkischen Kreises Tel. 02351 / 9666232 oder Sondernutzungserlaubnis FB 3 der Stadt Meinerzhagen Tel. 02354 / 77178) werden von der Erlaubnis des Aufgrabens nicht berührt und sind gesondert zu beantragen. Alle erforderlichen Genehmigungen sowie Planunterlagen müssen auf der Baustelle vorliegen. 2.3 In öffentlichen Verkehrsflächen dürfen nur konzessionierte Tief - und Straßenbaufirmen arbeiten, die entsprechend in der Handwerksrolle oder bei der Industrie und Handelskammer eingetragen sind und eine Generalbürgschaft für Aufbrüche in Höhe von 5000,00 € bei der Stadt Meinerzhagen hinterlegt haben. Für Einzelaufbrüche ist eine Bürgschaft von 1500,00 € erforderlich. Bei Neuzulassungen ist ein Qualifikationsnachweis entsprechend der VOB/A § 8 Abs.3 und das schriftliche „Anerkenntnis der Richtlinien für die Ausführung von Aufgrabungen in Verkehrsflächen der Stadt Meinerzhagen“ erforderlich. 3.0 Aushub, Verfüllen und Verdichten von Leitungsgräben 3.1 Bei sämtlichen Arbeiten sind die Bestimmungen der STVO § 43 bzw. § 45 und der Tiefbaugenossenschaft zu beachten. 3.2 Bei Aufgrabungen soll der Bodenaushub nicht innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes gelagert werden sondern ist sofort abzufahren. Der gesamte Leitungsgraben ist oberhalb der Leitungszone bis Unterkante Oberbau mit hohlraumarmen, kornabgestuften nichtbindigen Materialien entsprechend der ZTVA StB – 97 lagenweise zu verfüllen und zu verdichten; gefordertes Verformungsmodul auf der Planumsoberfläche min. Ev2 = 45 NM /m² Der FB Technischer Service der Stadt Meinerzhagen fordert ab dem 01.01.2009 den Nachweis mit LP-Versuchen in befestigten öffentlichen Flächen. Bei Arbeiten im Wurzelbereich von Bäumen ist darauf zu achten, dass der Boden, der vorgefunden wird auch wieder ohne Vermischung eingebaut wird. Das Wurzelwerk ist schonend zu behandeln. Tabelle 1: Korrelationswerte zwischen statistischen Verformungsmodulen (Ev2) und dynamischen Verformungsmodulen (Evd) Ev2 in MN/m² Evd in MN/m² 120 65 100 50 80 40 45 25 4.0 Wiederherstellen des Oberbaus 4.1 Die Aufgrabungsstelle ist nach Abschluss der Arbeiten an den Ver- und Entsorgungsleitungen umgehend wieder herzustellen. Unter der Wiederherstellung des Oberbaus werden alle Maßnahmen verstanden, die dazu dienen, die aufgegrabene öffentliche Verkehrsfläche in einen Zustand zu versetzen der dem vorherigen technischen und optischen gleichwertig ist. Gefordertes Verformungsmodul des Oberbaus auf der Planumsoberfläche entsprechend der ZTVA StB – 97 min.Ev2 = 120 NM/m² Die Aufgrabung muss sich bei der Freigabe für den Verkehr immer in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird der FB 3 der Stadt Meinerzhagen ohne Mahnung über einen eigenen Vertragsunternehmer die Arbeiten zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf Kosten des Veranlassers durchführen lassen. Bei Wiederherstellung ist Asphaltrecyclingmaterial nur als bituminöse Tragschicht zugelassen. 4.2 Die Wiederherstellung kann sowohl einstufig bzw. zweistufig erfolgen. Die Entscheidung hierüber liegt beim FB 3 der Stadt Meinerzhagen. 4.3 Die Wiederherstellung hat unter Berücksichtigung der Erlaubnis des FB3 der Stadt Meinerzhagen entsprechend der folgenden Aufbaustärken zu erfolgen. Fahrbahn Wohnstraße (Sonderfall) Fahrbahn Baustraße 44 cm Frostschutzmaterial 0/56 44 cm Frostschutzmaterial 0/56 12 cm Tragdeckschicht 0/22 12 cm Tragdeckschicht 0/22 56 cm Gesamtaufbau 56 cm Gesamtaufbau Fahrbahn Wohnstraße Hauptverkehrsstraße 44 cm Frostschutzmaterial 0/56 52 cm Frostschutzmaterial 0/56 12 cm Bitumen - Tragschicht 0/22 14 cm Bitumen - Tragschicht 0/22 04 cm Asphaltfeinbeton 0/5 04 cm Asphaltfeinbeton 0/5 60 cm Gesamtaufbau 70 cm Gesamtaufbau Bürgersteig mit Schwarzdecke Bürgersteig mit Betonsteinpflaster 25 cm Frostschutzmaterial 0/32 25 cm Frostschutzmaterial 0/32 06 cm Bitumen - Tragschicht 0/22 04 cm Splitt- Sandgemisch 04 cm Asphaltfeinbeton 0/5 08 cm Betonsteinpflaster 35 cm Gesamtaufbau 37 cm Gesamtaufbau Bürgersteig mit Plattenbelag 25 cm Frostschutzmaterial 0/32 04 cm Splitt- Sandgemisch 05 cm Betonsteinplatten 34 cm Gesamtaufbau 4.5 Bei zweistufigen Bauweisen z.B. bei Frost und Schnee erfolgt zuerst der Einbau des Oberbaus mit einer bituminösen Tragschicht bis auf Deckenhöhe. Die Deckschicht wird zu einem späteren Zeitpunkt (spätestens nach sechs Monaten) aufgebracht, wobei die erforderliche Einbaustärke vorher abzufräsen ist. 4.6 Beschädigte oder beseitigte Fahrbahnmarkierung ist nach Abschluss der Arbeiten umgehend wiederherzustellen. Markierungen, die für die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Verkehr sind, müssen sofort wiederhergestellt werden. Ergibt sich keine andere Möglichkeit, z.B. in den Wintermonaten, so ist diese Markierung als Zwischenlösung mit Farbe auszuführen. Hinweis: Die Markierung ist lt. Straßenverkehrsordnung ein Verkehrschild. Die Nichtwiederherstellung kann als Ordnungswidrigkeit oder bei schweren Verstößen als Straftat STGB § 315 geahndet werden. 5.0 Abnahme und Gewährleistung 5.1 Die Übernahme einer wiederhergestellten Aufgrabung durch den FB 3 Technischer Service Der Stadt Meinerzhagen bedarf einer schriftlichen Form. Die in der VOB / B angegebenen Abnahmefristen werden auf 4 Wochen verlängert. Die Stadt behält sich vor, vor der Erteilung der Abnahme sämtliche Einbauten in der Straßenoberfläche zu prüfen. Bei nicht fachgerechtem Einbau wird die Abnahme verweigert. 5.2 Nach gemeinsamer mängelfreier Abnahme der wiederhergestellten öffentlichen Verkehrsflächen gehen die Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht wieder auf die Stadt Meinerzhagen über. 5.3 Für alle durchgeführten Arbeiten übernimmt der Veranlasser eine Gewährleistung von fünf Jahren, es sei denn, dass aufgrund von Verträgen usw. mit dem Unternehmer eine längere Gewährleistung obliegt. Der FB 3 der Stadt Meinerzhagen behält sich eine Prüfung – außerhalb der vom Veranlasser als Eigenüberwachungsprüfungen wie in der ZTVT- STB vorgeschriebenen und nachzuweisenden Anzahl der Ausführungsarbeiten innerhalb der Mängelhaftungsfrist durch Lastplattendruckversuche, Probebohrungen etc. vor. Sollten die Ergebnisse zeigen, dass die Ausführung nicht den Auflagen der Stadt Meinerzhagen entspricht, so hat der Unternehmer die Kosten für die Prüfungen und die Nachbesserungsarbeiten zu tragen. Einverständniserklärung Der unterzeichnende Versorgungsunternehmer oder Bauherr erkennt durch seine rechtverbindliche Unterschrift im „Antrag zur Erteilung einer Aufbruchgenehmigung“ die “Bedingungen für die Ausführung von Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrsflächen der Stadt Meinerzhagen“ an. Gültigkeit Die Aufbruchbedingungen der Stadt Meinerzhagen sind ab dem März 2006 gültig. Geändert: Feb. 2021

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